In Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es:
“Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.”
Doch die allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist “nur” eine Erklärung und kein für Einzelstaaten verbindlicher Vertrag. Damit das Recht auf Meinungsfreiheit für Bürgerinnen und Bürger einklagbar und damit durchsetzbar wird, müssen Staaten die Äußerungsfreiheit definieren und in nationales Recht überführen.
In bestimmten Fällen sind Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit zulässig, z.B. bei Verleumdung.
Wir haben einen Leitfaden erstellt, der eine Hilfestellung bei der Beurteilung sein soll, ob und in welchen Fällen Einschränkungen der Meinungsfreiheit zulässig bzw. unzulässig sind. Neun einfache Beurteilungskriterien und viele Beispiele dienen der Anschaulichkeit.